Informationen zur Grundsteuer 2026
Die Grundsteuerbescheide für das Jahr 2026 wurden den Steuerpflichtigen im Laufe des Monats Januar zugestellt. Mit Beschluss des Gemeinderats vom 13.11.2024 wurde der Hebesatz der Grundsteuer A für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft auf 190 v.H., Grundsteuer B für die Grundstücke auf 150 v.H. zum 01.01.2025 festgesetzt. Dieser Hebesatz gilt auch für 2026.
1. Fälligkeit
Die Grundsteuer wird am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu je einem Viertel des Jahresbetrages zur Zahlung fällig. Grundsteuerbeträge bis zu 15 € werden mit ihrem Jahresbetrag am 15. August, Beträge bis zu 30 € mit je einem halben Jahresbetrag am 15. Februar und 15. August fällig.
Die Steuerpflichtigen werden gebeten, die entsprechenden Beträge zur Fälligkeit unter Angabe des Kassenzeichens auf ein Konto der Stadtkasse Gerlingen zu überweisen. Um Einhaltung der Zahlungstermine wird gebeten, da bei verspäteter Zahlung Mahngebühren und Säumniszuschläge erhoben werden müssten. Bei Steuerpflichtigen, die sich am Lastschrifteinzugsverfahren beteiligen, veranlasst die Stadtkasse die Abbuchung der fälligen Beträge vom angegebenen Konto.
2. Jahreszahlung
Die Grundsteuer kann auch am 1. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Dies ist auf Antrag bei der Abteilung Steuern und Abgaben möglich.
3. Allgemeine Hinweise für die Grundsteuer
Sollten Sie Fragen zur Grundsteuer haben, informieren Sie sich bitte auf der Webseite der Stadt Gerlingen. Sollten Sie dort keine Antwort auf Ihre Frage finden, können Sie sich gern an die Abteilung Steuern und Abgaben wenden.
Die Grundsteuerbescheide werden maschinell kuvertiert und verschickt. Steuerpflichtige, die wider Erwarten keinen Bescheid erhalten, werden daher gebeten, sich mit Frau Bäuerle (Tel. 07156-205-7011 oder steueramt@gerlingen.de) in Verbindung zu setzen.
4. Veräußerung eines Grundstücks
Wird ein Grundstück während des Jahres veräußert, ist der bisherige Eigentümer nach den gesetzlichen Bestimmungen noch für das gesamte Veräußerungsjahr grundsteuerpflichtig und damit auch zahlungspflichtig. Abweichende vertragliche Regelungen berühren somit die Steuerpflicht gegenüber der Stadt nicht, sondern sind privatrechtlich zwischen Veräußerer und Erwerber auszugleichen.


