Informationen zum Winterdienst
Auch in diesem Winter werden die Mitarbeiter des städtischen Baubetriebshofs unterwegs sein, um mit Räumfahrzeugen und Streudienst dafür zu sorgen, dass Hauptverkehrsadern sowie wichtige Wege und Steigungen sicher passierbar bleiben. Ihr Einsatz gewährleistet, dass der Alltag in Gerlingen trotz winterlicher Bedingungen weiterlaufen kann.
Vorrangig müssen Hauptverkehrs- und Durchgangsstraßen, Schulwege und Buslinien befahrbar/ begehbar sein. Erst wenn diese Bereiche verkehrssicher sind, können weitere Straßen geräumt werden. Erhöhter Arbeitseinsatz auf den Hauptverkehrs- und Durchgangsstraßen kann dazu führen, dass die Nebenstrecken sehr spät bzw. nicht geräumt werden können. In diesem Zusammenhang bitten wir Sie, Ihre Fahrzeuge so zu parken, dass die Räumfahrzeuge gut durchkommen.
Dass alle Straßen gleichzeitig schnee- und eisfrei sind, ist organisatorisch leider nicht möglich. Deshalb bittet die Stadtverwaltung alle Bürgerinnen und Bürger, ihr Fahrzeug im Notfall stehenzulassen, falls noch nicht geschehen, wintertauglich zu machen, und ihre Fahrweise den Straßenverhältnissen anzupassen, vorausschauend zu fahren und vor allem genügend Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug einzuhalten.
Wann und wie oft räumen und streuen?
Damit alle sicher durch den Winter kommen, sind wir auf die Mithilfe jedes Einzelnen angewiesen. Wann und wie oft geräumt und gestreut werden muss, hängt von der Wetterlage ab. Die Streupflichtsatzung schreibt vor: Bei Schnee- und Eisglätte müssen die Gehwege werktags bis 7.30 Uhr und sonn- und feiertags bis 8.30 Uhr geräumt und bestreut sein. Wenn Schnee- und Eisglätte tagsüber (bis 20 Uhr) entsteht, ist unverzüglich, bei Bedarf auch wiederholt, zu räumen und zu streuen.
Anliegerinnen und Anlieger sind verpflichtet, die Gehwege und Fußwege vor ihren Grundstücken zu räumen und zu streuen. Geräumt und gestreut werden muss auf einer Breite von 1,50 Meter. Bei Straßen ohne Gehweg muss beginnend vom Rand zur Fahrbahnmitte ein 1,50 Meter breiter Streifen geräumt und gestreut werden, sofern auf der gegenüberliegenden Seite kein Gehweg vorhanden ist.
Sind mehrere Straßenanlieger für dieselbe Fläche verpflichtet, besteht eine gesamtschuldnerische Verantwortung. Sie haben durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die ihnen obliegenden Pflichten ordnungsgemäß erfüllt werden.
Bei Straßen ohne Gehwege sind in ungeraden Jahren die Straßenanlieger mit ungeraden Hausnummern, in geraden Jahren die Straßenanlieger mit geraden Hausnummern verpflichtet, auf jeweils ihrer Straßenseite die entsprechenden Flächen zu räumen und zu streuen.
Grundsätzlich gilt: Der Rand der Fahrbahn soll möglichst nicht zur Schneeablagerung genutzt werden, da die Räumfahrzeuge den Schnee sonst wieder zurück auf den Gehsteig oder in die Einfahrten drücken.
Eventuell Sperrungen bei erhöhtem Schneeaufkommen
Sollte aufgrund von erhöhtem Schneeaufkommen nur ein eingeschränkter Winterdienst möglich sein, müssen eventuell Teilstrecken oder Treppenanlagen kurzfristig gesperrt werden.
Wir bitten bereits vorab um Ihr Verständnis!


