Dienstleistungen
Betriebserlaubnis für Krankenhausapotheke beantragen
Wenn Sie als Trägerin oder Träger eines Krankenhauses eine Krankenhausapotheke betreiben wollen, müssen Sie dafür eine Erlaubnis beantragen.
Die Krankenhausapotheke ist Funktionseinheit eines Krankenhauses. Sie ist für die sichere und ordnungsgemäße Versorgung von einem oder mehreren Krankenhäusern mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten zuständig.
Außerdem informiert und berät sie Ärztinnen und Ärzte, Pflegekräfte sowie Patientinnen und Patienten über die eingesetzten Arzneimittel und Medizinprodukte.
Um die Betriebserlaubnis erhalten zu können, müssen Sie die vorgeschriebenen Räumlichkeiten nachweisen und eine Apothekerin oder einen Apotheker, die oder der die Voraussetzungen des Apothekengesetzes erfüllt, als Leitungskraft beschäftigen.
Ein Krankenhaus benötigt nicht zwingend eine eigene Krankenhausapotheke, sondern kann sich auch von der Apotheke eines anderen Krankenhauses oder einer öffentlichen Apotheke (krankenhausversorgende Apotheke) auf vertraglicher Basis versorgen lassen.
Zuständige Stelle
das für den Sitz der Krankenhausapotheke örtlich zuständige Regierungspräsidium
Kontakt
Leistungsdetails
Voraussetzungen
- Sie müssen eine Apothekerin oder einen Apotheker anstellen, die oder der die Voraussetzungen des Apothekengesetzes erfüllt
- Nachweise über die nach der Apothekenbetriebsordnung vorgeschriebenen Räume für Krankenhausapotheken
Verfahrensablauf
Die Apothekenbetriebserlaubnis können Sie formlos bei der zuständigen Behörde beantragen. Ihr Antrag muss die folgenden Angaben enthalten:
- Anschrift des Trägers oder der Trägerin des Krankenhauses
- Angabe der Telefonnummer, unter der Sie tagsüber erreichbar sind
- Name der Apotheke (sofern vorhanden), Straße sowie Postleitzahl und Ort
- Datum der geplanten Eröffnung oder Übernahme
Die unten genannten erforderlichen Unterlagen sind dem Antrag beizufügen.
Alternativ können Sie mit dem Onlineantrag die Erlaubnis beantragen.
Fristen
Den Betrieb Ihrer Krankenhausapotheke dürfen Sie erst aufnehmen, wenn die zuständige Behörde Ihnen die Erlaubnis dazu erteilt hat.
Erforderliche Unterlagen
- Nachweis der für eine Krankenhausapotheke vorgeschriebenen Räume:
- Grundriss der Apothekenbetriebsräume
- Größe, Lage, Einrichtung sowie Funktionsbezeichnungen der einzelnen Apothekenbetriebsräume müssen ersichtlich sein
- Bei Neueröffnung: Kopie der Baugenehmigung durch die Bauaufsichtsbehörde
- Mitteilung über die Anzahl der Mitarbeitenden, untergliedert nach Fachpersonal und sonstigem Personal
Von der Leiterin oder dem Leiter der Krankenhausapotheke sind folgende Unterlagen einzureichen:
- Ausweisdokument, gegebenenfalls Staatsangehörigkeitsnachweis
- tabellarischer Tätigkeitsnachweis nach der Approbation als Apothekerin oder Apotheker
- Approbationsurkunde (beglaubigte Kopie oder Abschrift)
- Führungszeugnis, Belegart 0 zur Vorlage bei einer Behörde
- ärztliche Bescheinigung zur Eignung, eine Apotheke ordnungsgemäß zu leiten (nicht älter als 3 Monate)
- Erklärung über
- die Geschäftsfähigkeit
- eventuelle Strafverfahren, berufsgerichtliche Verfahren und Ermittlungsverfahren sowie zur Berechtigung der Berufsausübung im Hinblick auf die Prüfung der Zuverlässigkeit
- den Betrieb weiterer Apotheken
- das vollständige Vorliegen aller Verträge und Vereinbarungen, die mit der Errichtung und dem Betrieb der Apotheke im Zusammenhang stehen (zum Beispiel Arbeitsvertrag)
- die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben
Kosten
Abgerechnet wird nach der aktuellen Fassung der Gebührenverordnung des Sozialministeriums.
Hinweise
Das für einen ordnungsgemäßen Betrieb der Krankenhausapotheke notwendige Personal, insbesondere auch das pharmazeutische Personal, muss in ausreichender Zahl vorhanden sein. Der Personalbedarf ergibt sich aus Art und Umfang einer medizinisch zweckmäßigen und ausreichenden Versorgung des Krankenhauses mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten unter Berücksichtigung von Größe, Art und Leistungsstruktur des Krankenhauses.
Bei einer Neuerrichtung oder Verlegung erfolgt im Rahmen des Verfahrens eine Abnahmebesichtigung durch die zuständige Behörde.
Rechtsgrundlage
Gesetz über das Apothekenwesen (Apothekengesetz -ApoG):
- § 14
Verordnung über den Betrieb von Apotheken (Apothekenbetriebsordnung - ApBetrO):
- Dritter Abschnitt: Der Betrieb von Krankenhausapotheken
Freigabevermerk
12.08.2025 Sozialministerium Baden-Württemberg