Benutzungsordnung der Stadtbücherei
§ 1 Aufgaben der Stadtbücherei
Die Stadt Gerlingen betreibt die Stadtbücherei als öffentliche Einrichtung. Die Stadtbücherei dient der allgemeinen Information, der Aus-, Fort-und Weiterbildung sowie der Freizeitgestaltung. Sie ist ein Ort der Kultur und Begegnung.
§ 2 Benutzerkreis und Öffnungszeiten
Im Rahmen dieser Benutzungsordnung steht die Stadtbücherei jedermann offen. Die Öffnungszeiten der Stadtbücherei und deren Änderungen werden öffentlich bekannt gemacht.
§ 3 Anmeldung, Benutzerkreis
(1)
Benutzer melden sich unter Vorlage des gültigen Personalausweises oder eines gleichgestellten Ausweisdokumentes, aus welchem die aktuelle Anschrift hervorgeht, vor Ort oder digital an. Die Anmeldung mit Reisepass ist nur bei Vorlage eines amtlichen Adressnachweises möglich. Eine persönliche Abholung des Ausweises ist notwendig.
(2)
Der Büchereiausweis ist nicht übertragbar und bleibt Eigentum der Stadt Gerlingen. Volljährige Nutzer dürfen nicht auf Benutzerausweise Minderjähriger ausleihen. Benutzer haben sich auf Verlangen auszuweisen.
(3)
Bei der Anmeldung verpflichtet sich jeder Benutzer zur Einhaltung der Benutzungs- und Gebührenordnung.
(4)
Kinder ab dem ersten Schuljahr können einen eigenen Leseausweis erhalten. Bei Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren ist dafür die schriftliche Einverständniserklärung ihres gesetzlichen Vertreters erforderlich. Entsprechende Formulare sind in der Stadtbücherei erhältlich. Sofern die Anmeldung nicht durch den gesetzlichen Vertreter selbst erfolgt, ist die Einverständniserklärung bei der Anmeldung durch den Minderjährigen zusammen mit dem Ausweis des gesetzlichen Vertreters vorzulegen.
(5)
Ortsansässige Schulen, Kindergärten und andere Institutionen erhalten einen kostenlosen Institutionenausweis für die Ausleihe im Rahmen ihrer medienpädagogischen Tätigkeit. Der Ausweis wird personengebunden auf eine von ihnen schriftlich bevollmächtigte Person ausgestellt.
(6)
Namens-und Wohnungsänderungen sind der Stadtbücherei unverzüglich mitzuteilen.
(7)
Geht der Büchereiausweis verloren, so ist der Stadtbücherei unverzüglich der Verlust mitzuteilen. Die Haftung liegt beim Inhaber des Büchereiausweises. Die Ausstellung eines Ersatzausweises ist gebührenpflichtig.
(8)
Der Büchereiausweis berechtigt zur Nutzung der Onlinebibliothek des Landkreises Ludwigsburg und weiteren Onlineangeboten, für deren Nutzung gesonderte Benutzungsbedingungen gelten. Diese sind auf den Webseiten der jeweiligen Angebote einzusehen.
§ 4 Datenschutz (§ 6 DSGVO)
(1)
Im Zusammenhang mit der Anmeldung und der Inanspruchnahme von Leistungen der Stadtbücherei Gerlingen werden von der Stadt Gerlingen folgende Daten verarbeitet: Familienname, Vorname(n), Geburtsdatum, Geschlecht, Anschrift, Mailadresse. Bei Minderjährigen die Anschrift des gesetzlichen Vertreters als Hauptwohnsitz (§ 11 BGB) sowie die ausgeliehenen Medien und Geräte. Bezüglich der Informationspflicht zum Zeitpunkt der Erhebung von Daten bei betroffenen Personen nach Artikel 13 EU DSGVO wird auf die Datenschutzerklärung der Stadtbücherei verwiesen, die im Internet unter https://www.gerlingen.de/datenschutz zu finden ist.
(2)
Eine Einwilligung zur Verarbeitung der Daten kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Die Daten werden jedoch so lange gespeichert wie es für das Erreichen der Zwecke ggf. bis zur Geltendmachung aller Forderungen notwendig ist. Nach drei Jahren Inaktivität werden die Daten gelöscht.
§ 5 Ausleihe
(1)
Die Ausleihe von Medien, Geräten und Gegenständen ist nur gegen Vorlage eines gültigen Büchereiausweises möglich. Ebenso gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes.
(2)
Die Leihfrist für Bücher und Spiele beträgt 4 Wochen. Für Comics und alle anderen Medien, Geräte und Gegenstände beträgt die Leihfrist 2 Wochen.
(3)
Für einzelne Medien können besondere Bestimmungen getroffen werden. Entsprechend gekennzeichnete Bestände, sowie jeweils aktuelle Hefte von Zeitschriftenabonnements, sind nicht entleihbar.
(4)
Medien müssen vom Entleiher vor der Ausleihe auf Vollständigkeit geprüft werden. Fehlende Teile sind sofort dem Thekenpersonal anzuzeigen. Ansonsten gelten die Medien als vollständig ausgeliehen.
(5)
Wenn keine anderweitige Vorbestellung vorliegt, kann die Leihfrist für alle Medien höchstens zweimal verlängert werden. Den Antrag dazu kann der Benutzer mündlich oder schriftlich stellen. Es ist auch möglich, dies selbstständig im Internet (Medienkatalog der Stadtbücherei Gerlingen) oder an der Selbstverbucheranlage zu erledigen. Benötigt wird dazu die Ausweisnummer des aktiven Leseausweises und bei Verlängerungen im Internet zusätzlich noch das persönliche Passwort.
(6)
Die Anzahl der entliehenen Medien und Vormerkungen kann für Kunden begrenzt werden.
(7)
Bücher, die nicht im Bestand der Stadtbücherei vorhanden sind, können für angemeldete Nutzer gegen eine Gebühr über den auswärtigen Leihverkehr, nach den hierfür geltenden Richtlinien, beschafft werden. Die Benutzungsbestimmungen der entsendenden Bibliothek gelten zusätzlich.
(8)
Nutzung der Selbstverbucheranlage: Es können nicht alle Medien, Geräte und Gegenstände über die Selbstverbucher gebucht werden. Für Fremdbuchungen auf ein nicht geschlossenes Konto haftet der Ausweisinhaber.
(9)
Medien können vorbestellt werden. Bereitgestellte Medien, die nicht innerhalb von 7 Tagen abgeholt werden, können anderweitig verfügt werden.
§ 6 Rückgabe
(1)
Während der Öffnungszeiten können Medien der Stadtbücherei zurückgebucht werden.
1.
Der Benutzer ist verpflichtet vor der Rückgabe die Medien auf Vollständigkeit und Unversehrtheit zu prüfen.
2.
Die Medien bleiben bis zur vollständigen Rückgabe oder Ersatz auf dem Benutzerkonto verbucht. Angefallene Säumnis-und Mahngebühren bleiben auf dem Gebührenkonto stehen. Unvollständige oder beschädigte Medien werden beanstandet und nicht zurückgebucht.
3.
Bei Überschreitung der Leihfrist ist eine Versäumnisgebühr gem. § 10 Absatz 3 Nr.1 zu entrichten, unabhängig davon, ob eine schriftliche Mahnung erfolgte. Zusätzlich wird eine Mahngebühr gem. § 10 Absatz 3 Nr. 2 fällig.
4.
Bei offenen Forderungen oder nicht abgegebenen Medien, kann die Stadtbücherei die Ausleihe weiterer Medien ablehnen. Bei Minderjährigen kann sich die Stadtbücherei auch an den gesetzlichen Vertreter wenden.
(2)
Über den Medienrückgabekasten ist eine Rückgabe entliehener Medien, auch außerhalb der Öffnungszeiten, möglich.
1.
Die Benutzung des Medienrückgabekastens erfolgt auf eigene Gefahr. Der Benutzer ist verpflichtet, die Medien vor Einwurf auf Vollständigkeit und Unversehrtheit zu prüfen. Für etwaige Verluste haftet der Nutzer.
2.
Brettspiele, Geräte und Gegenstände dürfen nicht eingeworfen werden.
3.
Ist der Medienrückgabekasten gesperrt, entfällt nicht die Pflicht einer rechtzeitigen Rückgabe oder Verlängerung.
§ 7 Behandlung der Medien/ Haftung
(1)
Die Medien sind sorgsam und schonend zu behandeln. Festgestellte Schäden sind vor der Ausleihe zu melden. Nicht gemeldete Beschädigungen werden dem aktuellen Entleiher zugerechnet. Medien dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.
(2)
Der Nutzer ist dafür verantwortlich, die Medien in ordnungsgemäßem Zustand zurückzugeben. Bei Beschädigung, Verlust, Diebstahl und Verweigerung der Rückgabe werden die Kosten für die Neuanschaffung in Rechnung gestellt. Bei Minderjährigen haftet der gesetzliche Vertreter, der die Anmeldung unterschrieben hat.
(3)
Reparaturen an beschädigten Medien erfolgen ausschließlich durch das Büchereipersonal.
(4)
Stadtbücherei und Stadt haften nicht für Schäden, die die Benutzer durch beschädigte Medien oder Geräte erleiden.
(5)
Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes und des Lizenzrechtes sind zu beachten.
§ 8 Aufenthalt und Nutzung der Stadtbücherei
(1)
Für den Aufenthalt und die Nutzung der Stadtbücherei gilt die Benutzungsordnung. Den Weisungen des Büchereipersonals ist Folge zu leisten.
(2)
Die Büchereileitung übt das Hausrecht aus und kann es auch auf andere Mitarbeiter übertragen.
(3)
Bei mitgebrachten Taschen, Rücksäcken und anderen Behältnissen ist das Büchereipersonal in begründeten Fällen berechtigt, Einblick zu verlangen. Für die Garderobe und Wertsachen wird keine Haftung übernommen.
(4)
Tiere (mit Ausnahme von Assistenzhunden) dürfen nicht in die Bücherei mitgenommen werden.
(5)
Im Interesse aller Büchereibesucher wird um gegenseitige Rücksichtnahme gebeten.
(6)
Rauchen ist nicht gestattet. Essen ist grundsätzlich nicht gestattet. Zu bestimmten Gelegenheiten kann das Büchereipersonal diesbezüglich eine separate Regelung treffen.
(7)
Plakate und sonstige Werbung bzw. Informationsmaterialien dürfen in den Büchereiräumen nur nach Zustimmung durch das Büchereipersonal ausgehängt, ausgelegt oder verteilt werden.
(8)
Besucher, die gegen die Benutzungsordnung oder Anordnungen des Büchereipersonals verstoßen, können zeitweise oder dauerhaft von der Benutzung der Stadtbücherei bzw. einzelner Angebote ausgeschlossen werden.
(9)
Die Stadtbücherei übernimmt keinerlei Aufsichtspflicht über Minderjährige in den Räumen der Bücherei im Sinne von
§ 9 Internetnutzung
(1)
Die Stadtbücherei übernimmt keine Garantie dafür, dass der Internet-Zugang zu jeder Zeit gewährleistet ist. Zudem übernimmt sie keinerlei Verantwortung für den Inhalt und die Verfügbarkeit von Angeboten Dritter im Internet.
(2)
Der Nutzer verpflichtet sich, die gesetzlichen Regelungen des Straf-und Jugendschutzgesetzes zu beachten und an den PC-Arbeitsplätzen und über das WLAN gesetzeswidrige Informationen weder zu nutzen noch zu verbreiten. Das Aufrufen rechtswidriger Inhalte (z.B. pornografische, rassistische und gewaltverherrlichende Darstellungen) im Internet ist untersagt.
(3)
Es ist nicht gestattet an den PC-Arbeitsplätzen kostenpflichtige Inhalte aufzurufen oder zu nutzen.
(4)
Veränderungen an der System-und Netzwerkkonfiguration von Server und PC sind nicht gestattet. Bei Beschädigung behält sich die Stadtbücherei Schadensersatzansprüche und rechtliche Schritte vor.
(5)
Die Stadtbücherei haftet nicht für Datenmissbrauch bzw. Schäden, die durch die Nutzung von Computerarbeitsplätzen entstehen könnten. Der Umgang mit persönlichen Daten oder Zugangscodes erfolgt auf eigene Verantwortung der Nutzer.
(6)
Die Stadtbücherei kann zeitliche und programmbezogene Nutzungseinschränkungen vornehmen. Anspruch auf regelmäßige Unterstützung durch das Büchereipersonal besteht nicht.
§ 10 Gebühren
(1)
Gebührenschuldner ist der Benutzerausweisinhaber, bzw. dessen gesetzlicher Vertreter. Bei Minderjährigen haften die gesetzlichen Vertreter.
(2)
Die Erstausstellung des Benutzerausweises ist kostenlos. Die Verwaltungsgebühr für einen Ersatzausweis beträgt 5.00 €.
(3) Versäumnis-und Mahngebühren
1.
Für Medien, die nach Ablauf der Leihfrist nicht zurückgegeben werden, tritt Verzug ein. Nach einer Kulanzzeit von 4 Öffnungstagen ab der Rückgabefrist entstehen Versäumnisgebühren. Die Versäumnisgebühr ist sofort fällig, unabhängig davon, ob eine Erinnerung von Seiten der Stadtbücherei erfolgt ist. Versäumnisgebühr ab dem 5. Öffnungstag 1.50 €/Medium, Versäumnisgebühr ab dem 15. Öffnungstag insgesamt 3.00 €/Medium
2.
Wird der Benutzer schriftlich oder per Mail gemahnt, fallen zusätzlich zu den Versäumnisgebühren Mahngebühren an. Diese Mahngebühr ist sofort nach Bekanntgabe der Mahnung zur Zahlung fällig und ist zusätzlich zu der Versäumnisgebühr zu entrichten. Bei Minderjährigen sind die gesetzlichen Vertreter zahlungspflichtig.
Mahngebühr für die 1. Mahnung 2.00 €
Mahngebühr für die 2. Mahnung 3.00 €
3.
Ab einer offenen Gebühr in Höhe von 15.00 € wird das Benutzerkonto automatisch gesperrt.
4.
Werden die Medien nach Bekanntgabe der 2. Mahnung nicht zurückgegeben, wird der Wiederbeschaffungswert in Rechnung gestellt. Hierzu fällt eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr in Höhe von 15,00 € an, welche sofort nach Bekanntgabe fällig wird.
5. Im Einzugsverfahren werden alle bis dahin anfallenden Gebühren berücksichtigt.
(5) Vorbestellungen, Leihverkehr
1.
Medien der Stadtbücherei Gerlingen können kostenlos vorbestellt werden.
2.
Die Gebühr für die Beschaffung eines Mediums im auswärtigen Leihverkehr beträgt 4.00 €.
3. Zusätzlich sind Gebühren zu entrichten, die von der jeweiligen Bibliothek im Rahmen der Fernleihe erhoben werden.
(6)
Sonstige Gebühren und Kostenersätze
1.
Verlust eines Spieleteils, kleinere Beschädigungen ab 1.50 €
Ersatzausweis 5.00 €
2.
Verlust eines Mediums Ersatz in Höhe des Neupreises zzgl. Bearbeitungsgebühr 5.00 €
3.
Kopien gemäß aktuellem Gebührenaushang in der Stadtbücherei.
(7)
Ab einem Gebührenrückstand von 10.00 € kann der Kunde von weiteren Ausleihen bzw. Dienstleistungen ausgeschlossen werden.
(8)
In besonderen Härtefällen können im Einzelfall Ausnahmen von der Gebührenerhebung gemacht werden.
§ 11 Inkrafttreten
Diese Satzung über die Benutzungs-und Gebührenordnung der Stadtbücherei Gerlingen tritt am 02.11.2026 in Kraft, gleichzeitig tritt die Satzung über die Benutzungsordnung der Stadtbücherei der Stadt Gerlingen vom 01.12 2016 (bekannt gemacht im Amtsblatt der Stadt Gerlingen vom 01.12.2016) außer Kraft.
Ausgefertigt! Gerlingen, den 2. Juli 2026
