Hinweis zum Zurückschneiden von Hecken
Bei Begehungen in den Wohngebieten sowie auch im Außenbereich viel zuletzt häufiger auf, dass viele Hecken, Sträucher und Äste in Gehwege oder Straßen hineinragen. Dies führt leider oft zu Behinderungen von Fußgängern und anderen Verkehrsteilnehmer/innen. So können sich beispielsweise Fußgänger/innen mit Kindern oder Kinderwagen kaum begegnen, ohne auf die Fahrbahn ausweichen zu müssen.
Besonders wird hier auch auf die Feldwege im Bereich Bonholz, Bopser und Seefeld hingewiesen.
Über Gehwegen müssen mindestens 2,50 Meter und über Fahrbahnen und Feldwegen mindestens 4,50 Meter von Ästen und Zweigen freigehalten werden. Vor allem Verkehrszeichen und Ampeln müssen gut sichtbar sein. Für Fahrbahnen ohne Gehweg ist ein seitlicher Sicherheitsraum von mindestens 75 Zentimetern vorgeschrieben. Wenn ein Randstein vorhanden ist, kann der Sicherheitsabstand vom Fahrbahnrand auf 50 Zentimeter reduziert werden.
Hinsichtlich der Sichtverhältnisse an Kreuzungen und Einmündungen muss gewährleistet sein, dass ein/e wartepflichtige/r Verkehrsteilnehmer/in bei Anfahrt aus dem Stand ohne nennenswerte Behinderung bevorrechtigter Fahrzeuge sicher einbiegen und kreuzen kann.
Wir bitten daher die Grundstückseigentümer/innen oder ihre Beauftragten dringend, ihrer Pflicht zum Zurückschneiden nachzukommen, bevor ein Einschreiten der Behörde notwendig wird.


